Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 48a

§ 48a – Sonstige betreute Wohnform

(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.

Kurz erklärt

  • Für Wohnformen, die Kinder oder Jugendliche betreuen oder unterbringen, gelten bestimmte gesetzliche Regelungen.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 45 bis 48 festgelegt.
  • Wenn die Wohnform organisatorisch mit einer anderen Einrichtung verbunden ist, wird sie als Teil dieser Einrichtung betrachtet.
  • Die Vorschriften gelten unabhängig von der Art der Wohnform.
  • Ziel ist es, einheitliche Standards für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.